28.2 Genugtuung B.________ beantragte erstinstanzlich eine Genugtuung von mindestens CHF 20‘000.00 (pag. 1239, pag. 1293). Das Regionalgericht sprach ihm eine solche von CHF 5‘000.00 zu. An der Berufungsverhandlung beantragte der Privatkläger, die Beschuldigte sei zur Bezahlung einer Genugtuung nach richterlichem Ermessen, jedoch mindestens CHF 5‘000.00, zu verurteilen (pag. 1646). Zur Begründung liess er ausführen, die Beschuldigte habe ihn mit voller Absicht lebenslänglich entstellen wollen. Sie habe ihm einen tiefen Schnitt zugefügt, welcher die Backe teilweise sogar durchtrennt habe.