41 OR). Sind im Zeitpunkt der Urteilsfällung die Folgen der Verletzung nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen, so kann der Richter bis auf zwei Jahre, vom Tage des Urteils an gerechnet, dessen Abänderung vorbehalten (Art. 46 Abs. 2 OR). Bei Körperverletzung kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen (Art. 47 OR). Genugtuung kann beanspruchen, wer durch einen widerrechtlichen Eingriff immaterielle Unbill erlitten hat. Bei Körperverletzung ist in erster Linie die Person anspruchsberechtigt, welche die Verletzung unmittelbar erlitten hat.