Zulässig und angezeigt ist hingegen die Verlängerung der Probezeit um ein Jahr. Die Kosten des Widerrufsverfahrens erster Instanz hat die Beschuldigte zu tragen. In oberer Instanz werden aufgrund des geringen Aufwands keine Verfahrenskosten für die Beurteilung im Widerrufspunkt ausgeschieden. VI. Zivilpunkt