unter anderem bei einer Probezeit von 2 Jahren zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 20.00 verurteilt (pag. 1595). Die vorliegend zu beurteilenden Verbrechen und Vergehen fallen (teilweise) in diese Probezeit. Die dreijährige Frist gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB ist entgegen den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft noch nicht abgelaufen und ein Widerruf deshalb zu prüfen. Allerdings verbietet das Verschlechterungsverbot einen Widerruf der bedingten Geldstrafe. Zulässig und angezeigt ist hingegen die Verlängerung der Probezeit um ein Jahr.