73 wegen grober Verkehrsregelverletzung auferlegten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 60.00 wurde vom Regionalgericht zufolge Ablaufs der Frist von Art. 46 Abs. 5 StGB rechtskräftig eingestellt. Darauf ist nicht zurückzukommen. Die Beschuldigte wurde aber weiter mit Urteil des Ministère public du canton de Berne, région Jura bernoise-Seeland, Moutier vom 22.08.2013 wegen Betrugs unter anderem bei einer Probezeit von 2 Jahren zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 20.00 verurteilt (pag.