1022). Auch wenn die Verfahrensdauer unter Berücksichtigung der immer wieder neu hinzukommenden und zunächst in unterschiedliche Zuständigkeiten fallenden (Betrugs-) Delikte gesamthaft betrachtet noch nicht als übermässig lang bezeichnet werden kann, ist dem erwähnten Verfahrensstillstand von rund 9 Monaten durch eine geringfügige Strafreduktion Rechnung zu tragen. Unter diesem Titel rechtfertigt sich eine Reduktion der aufgrund der Tat- und Täterkomponenten angemessenen Strafe um 2 Monate.