Damit wurde die von der Beschwerdekammer festgestellte Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen bereits im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geheilt bzw. sanktioniert. Eine darüber hinausgehende Berücksichtigung im Rahmen der hier vorzunehmenden Strafzumessung rechtfertigt sich nicht.