72 vorangegangenen Beschwerdeentscheids nicht früher angesetzt habe, habe sie das Beschleunigungsverbot offensichtlich verletzt. Dies führe aber nicht zu einer Haftentlassung, dem Prozessfehler werde vielmehr durch eine dispositivmässige Feststellung und eine Kostenauflage an den Staat angemessen Rechnung getragen (E. 5.4 in fine, pag. 260). Damit wurde die von der Beschwerdekammer festgestellte Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen bereits im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geheilt bzw. sanktioniert.