Die Kosten wurden trotz bloss teilweisen Obsiegens der Beschuldigten und Begrenzung der Haftverlängerung bis zum 30.04.2016 vollumfänglich dem Kanton auferlegt (pag. 256). In ihren Erwägungen führte die Beschwerdekammer aus, indem die Staatsanwaltschaft die noch ausstehenden Konfrontationseinvernahmen trotz des