Entsprechend begrenzte die Beschwerdekammer die Haft bis zu jenem Datum. Nachdem das Regionale Zwangsmassnahmengericht Emmental-Oberaargau die Untersuchungshaft auf Antrag der Staatsanwaltschaft mit Entscheid vom 04.04.2014 trotzdem (erneut) drei Monate verlängert hatte, stellte die Beschwerdekammer in ihrem Beschluss vom 22.04.2014 im Dispositiv fest, dass die Staatsanwaltschaft das Beschleunigungsgebot in Haftsachen verletzt habe. Die Kosten wurden trotz bloss teilweisen Obsiegens der Beschuldigten und Begrenzung der Haftverlängerung bis zum 30.04.2016 vollumfänglich dem Kanton auferlegt (pag.