25.2 Die Beschwerdekammer hatte in ihrem Beschluss BK 14 60 vom 17. März 2014 noch festgehalten, es sei keine Verletzung des Beschleunigungsgebots erkennbar. Sie erachtete jedoch schon damals eine Haftverlängerung über den 06.04.2014 hinaus als nicht verhältnismässig (E. 6.2, pag. 188). Entsprechend begrenzte die Beschwerdekammer die Haft bis zu jenem Datum.