71 Die Vorstrafen wurden bereits deliktspezifisch berücksichtigt. Das übrige Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sind neutral zu gewichten. 24.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Die Delinquenz während des laufenden Verfahrens wurde deliktsspezifisch berücksichtigt. Im Übrigen sind das Nachtatverhalten der Beschuldigten und ihr Verhalten im Strafverfahren neutral zu werten. Die Beschuldigte hat sich gegenüber den Behörden grundsätzlich korrekt und anständig verhalten hat, was aber auch von ihr erwartet werden durfte.