70 23.3 Subjektive Tatschwere (subjektives Tatverschulden) 23.3.1 Willensrichtung und Beweggründe Die Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus rein finanziellen, egoistischen Beweggründen. 23.3.2 Vermeidbarkeit der Tat Auf keines der Fahrzeuge war die Beschuldigte tatsächlich dringend angewiesen. Die Tat war ohne weiteres vermeidbar. 23.4 Zwischenfazit: Tatkomponentenstrafe Die subjektiven Tatkomponenten wirken sich nicht verschuldensmindernd aus. Es bleibt bei Tatkomponentenstrafen von 2 ½ resp. 2 Monaten Freiheitsstrafe.