Die einzelnen Deliktssummen sind zwar vorliegend deutlich niedriger. Indem die Beschuldigte aber Mitleid und Zeitdruck generierte und sich in einem Fall sogar mit dem Verkäufer auf das Verkehrssicherheitszentrum begab, ging ihr Verhalten in Punkto Arglist über das im Referenzsachverhalt beschriebene hinaus. Hinzu kommt, dass die Beschuldigte nicht nur annahm, nie bezahlen zu können, sondern dies von Anfang mit Sicherheit wusste und auch nie vorhatte, zu bezahlen. Aufgrund der objektiven Tatschwere erschiene für die Betrüge z.N. von N.________ und der K.___