Das Vorgehen der Beschuldigten muss als unverfroren bezeichnet werden und weist eine gewisse Plan- und Regelmässigkeit auf. Es kann von einer erheblichen kriminellen Energie gesprochen werden. 23.2.3 Zwischenfazit: Objektive Tatschwere Mit Blick auf den weiten Strafrahmen ist dennoch in allen drei Fällen von einem leichten Verschulden zu sprechen, wobei dieses Verschulden beim Betrug z.N. des letztlich schadlos gebliebenen M.________ etwas leichter ausfällt, als bei den anderen beiden Taten.