22.4 Deliktsspezifische Täterkomponenten Zu nennen sind hier wiederum die (nicht einschlägigen) Vorstrafen sowie die Delinquenz während des laufenden Verfahrens, neu auch im Zusammenhang mit dem Vorfall auf dem Areal der Q.________ AG. Letztere Vorwürfe bildeten aber gerade den Anlass für die falsche Anschuldigung. Darüber hinaus erscheinen diese deliktsspezifischen Täterkomponenten bereits genügend abgegolten. 22.5 Fazit: Einzelstrafe und Asperation Damit bleibt es bei einer Einzelfreiheitsstrafe von 6 Monaten, wovon asperierend 4 Monate zu berücksichtigen sind.