Die Beschuldigte musste damit rechnen, dass ihr Sohn bereit sein würde, die Tat auf sich zu nehmen. 22.1.3 Zwischenfazit: Objektive Tatschwere Mit Blick auf den extrem weiten Strafrahmen ist das objektive Tatverschulden als leicht zu bezeichnen. 22.2 Subjektive Tatschwere (subjektives Tatverschulden) 22.2.1 Willensrichtung und Beweggründe Die Beschuldigte handelte direktvorsätzlich (was allerdings tatbestandsimmanent ist) und mit der Eventualabsicht, eine Strafverfolgung gegen ihren Sohn herbeizuführen. Sie wollte sich ihrer Verantwortung entziehen und war bereit, ihren eigenen Sohn hierfür zu opfern.