68 sein, weshalb er ein falsches Geständnis ablegte. Eine Täterschaft D.________s wurde – auch deshalb – oberinstanzlich nochmals ernsthaft diskutiert. Insofern sind die Auswirkungen auf den Unschuldigen und den Gang der Rechtspflege nicht zu bagatellisieren. 22.1.2 Art und Weise der Begehung Den eigenen Sohn einer solchen, relativ schweren Tat zu beschuldigen, im Wissen darum, selbst die Täterin zu sein, ist als verwerflich zu bezeichnen. Die Beschuldigte musste damit rechnen, dass ihr Sohn bereit sein würde, die Tat auf sich zu nehmen.