22. Asperation aufgrund falscher Anschuldigung 22.1 Objektive Tatschwere (objektives Tatverschulden) 22.1.1 Ausmass des verschuldeten Erfolgs Die falsche Anschuldigung hatte letzten Endes keine strafrechtlichen Folgen für D.________. Er wurde aber immerhin wegen evtl. begangenen Angriffs einvernommen und die zu Unrecht erfolgte Belastung dürfte auch mit ein Grund gewesen