Es besteht ein enger Konnex zu den bereits beurteilten Körperverletzungen. Das Unrecht der tatsächlich erfolgten Verletzungen der beiden Privatkläger ist in den dafür bemessenen Strafen abgebildet. Zusätzlich zu sanktionieren ist jedoch die doch erhebliche Gefahr für die weiteren Teilnehmer und unbeteiligten Dritten (J.________), welche von der Beschuldigten und dem von ihr eingesetzten Messer ausging. Es erscheint deshalb angemessen, asperierend 2 der 4 Monate zu berücksichtigen. Es resultiert als Zwischenfazit eine vorläufige Gesamtfreiheitsstrafe von 40 Monaten.