Es bleibt bei einem noch leichten Verschulden und einer verschuldensangemessenen Freiheitstrafe in der Höhe von 4 Monaten. 21.4 Deliktsspezifische Täterkomponenten Auch hier wären grundsätzlich die Delinquenz während des laufenden Verfahrens sowie die Vorstrafen zu berücksichtigen. Diese deliktsspezifischen Täterkomponenten wurden allerdings bei den Körperverletzungsdelikten bereits genügend berücksichtigt. 21.5 Fazit: Einzelstrafe und Asperation Es bleibt damit bei einer Einzelstrafe von 4 Monaten Freiheitsstrafe. Es besteht ein enger Konnex zu den bereits beurteilten Körperverletzungen.