21.2.2 Vermeidbarkeit der Tat Die Beschuldigte hätte den Ort des Geschehens problemlos vor der Auseinandersetzung verlassen bzw. gar nicht erst auf dem Areal der Q.________ AG auftauchen können. Auch hätte sie zunächst das Gespräch suchen können, statt direkt mit dem gezückten Messer auf C.________ zuzugehen und damit die nachfolgenden Ereignisse ins Rollen zu bringen. 21.3 Zwischenfazit: Tatkomponentenstrafe Die subjektiven Tatkomponenten wirken sich nicht verschuldensmindernd aus. Es bleibt bei einem noch leichten Verschulden und einer verschuldensangemessenen Freiheitstrafe in der Höhe von 4 Monaten.