67 21.2 Subjektive Tatschwere (subjektives Tatverschulden) 21.2.1 Willensrichtung und Beweggründe Die Beschuldigte handelte in Bezug auf die aktive Teilnahme an der Auseinandersetzung direktvorsätzlich. Die nichtigen Gründe der Auseinandersetzung lagen auch hier in dem (vermeintlich) am Vormittag vorangegangenen Geschehen und dem seit vielen Jahren bestehenden internen Familienstreit. 21.2.2 Vermeidbarkeit der Tat