Mit dem Raufhandel ging mithin nicht nur eine erhebliche Gefährdung für die Teilnehmer und unbeteiligte Dritte einher, vier Personen erlitten auch tatsächlich einfache Körperverletzungen. 21.1.2 Art und Weise der Begehung Die Beschuldigte selbst war dabei nicht nur die die eigentliche Initiatorin der tätlichen Auseinandersetzung. Sie war es auch, die von Anfang an den gefährlichsten aller Gegenstände einsetzte. 21.1.3 Zwischenfazit: Objektive Tatschwere Mit Blick auf den weiten Strafrahmen ist das objektive Tatverschulden dennoch als noch leicht zu bezeichnen