___ eine Einzelfreiheitsstrafe von 19 Monaten. Die Tat stand zwar in einem engen sachlichen, zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit der versuchten schweren Körperverletzung z.N. von B.________. Allerdings handelt es sich um eine eigenständige Verletzung eines zweiten Opfers. Trotz des Konnexes der beiden Taten sind deshalb asperierend 12 der 19 Monate zu berücksichtigen. Als Zwischenfazit ergibt sich eine vorläufige Gesamtfreiheitsstrafe in der Höhe von 38 Monaten.