Schliesslich wäre das Aufeinandertreffen der beiden Familien auf dem Areal der Q.________ AG schon als solches ohne weiteres vermeidbar gewesen. 20.2.3 Zwischenfazit: Hypothetische Tatkomponentenstrafe Auch unter Berücksichtigung der eventualvorsätzlichen Begehung und einer geringfügigen Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfreiheit ist das Verschulden noch als leicht bis mittelschwer zu bezeichnen. Für das vollendete Delikt erschiene eine Freiheitsstrafe in der Höhe von 24 Monaten angemessen. 20.3 Strafmilderung bzw. –minderung aufgrund Versuch Eine lebensgefährliche Verletzung ist letztlich klar ausgeblieben.