Eine verminderte Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit lag jedoch nicht vor. Es wäre der Beschuldigten zudem zumutbar gewesen, sich bloss mit dem Messerknauf oder mit den blossen Händen gegen die Tochter zu wehren bzw. sich bloss schützen oder auch zu flüchten. Stattdessen ging die Beschuldigte in den Gegenangriff über und stach heftig zu, obwohl sie bereits begonnen hatte, die Oberhand zu gewinnen. Zudem hätte sie das Messer nicht mitnehmen, geschweige denn von Anfang an offen in den Händen halten müssen. Schliesslich wäre das Aufeinandertreffen der beiden Familien auf dem Areal der Q.__