Entsprechend aufgebracht war die Beschuldigte. Sie war jedoch bereits zuvor äusserst aggressiv aufgetreten, indem sie mit gezücktem Messer bedrohlich auf ihre Tochter zugegangen und diese ebenfalls massiv beschimpft hatte. Der tieferliegende, letztlich nichtige Grund der Tat ist wie bei B.________ in dem seit langem bestehenden Familienstreit zu sehen. 20.2.2 Vermeidbarkeit der Tat Aufgrund der gegen sie ausgeführten Stockschläge war die Beschuldigte im Zeitpunkt des Messerstichs in ihrer Entscheidungsfreiheit gewiss leicht eingeschränkt. Eine verminderte Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit lag jedoch nicht vor.