65 20.2 Subjektive Tatschwere (subjektives Tatverschulden) 20.2.1 Willensrichtung und Beweggründe Die Beschuldigte handelte auch hier eventualvorsätzlich, was verschuldensmindernd zu berücksichtigen ist. Unmittelbarer Anlass des Stichs waren die gegen sie ausgeführten Stockschläge sowie die gegen sie gerichteten Beschimpfungen ihrer Tochter. Entsprechend aufgebracht war die Beschuldigte.