Die Tat erfolgte vielmehr im Rahmen des Handgemenges, zu welchem es gekommen war, nachdem die Beschuldigte von der Privatklägerin mit einem Stock geschlagen worden war. Allerdings war es die Beschuldigte gewesen, welche die bewaffnete Auseinandersetzung überhaupt erst lanciert hatte, indem sie mit gezücktem Messer auf ihre Tochter zugegangen war. Zudem hatte die Beschuldigte im Zeitpunkt des Messerstichs bereits die Oberhand zu gewinnen begonnen. Es ist deshalb von einer beachtlichen kriminelle Energie zu sprechen.