Die Gefahr einer lebensgefährlichen Verletzung war allerdings aufgrund des heftigen Messerstichs gegen den Oberkörper erheblich. Auch C.________ begab sich nach dem Vorfall in psychiatrische Behandlung, welche im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils noch immer andauerte, wobei allerdings fraglich erscheint, ob die geltend gemachten psychischen Folgen (nur) die hier zu ahndende Tat zurückzuführen sind überhaupt in diesem Ausmass bestehen. Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist bei der Tat z.N. von C.________ jedenfalls deutlich weniger gross als bei der Verletzung von B.