20. Asperation aufgrund der versuchten schweren Körperverletzung z.N. von C.________ 20.1 Objektive Tatschwere (objektives Tatverschulden) 20.1.1 Ausmass des verschuldeten Erfolgs bzw. der verschuldeten Gefährdung C.________ erlitt einen direkt unter der Haut verlaufenden Durchstich des Oberarms. Die Verletzung konnte mit fünf Stichen ambulant genäht werden und liess abgesehen von zwei ca. 2 cm lange Narben keine bleibenden körperlichen Schäden zurück. Die Gefahr einer lebensgefährlichen Verletzung war allerdings aufgrund des heftigen Messerstichs gegen den Oberkörper erheblich.