64 delt es sich nicht um einschlägige Vorstrafen, doch lag die jüngere Verurteilung im Zeitpunkt der Auseinandersetzung auf dem Areal der Q.________ AG erst knapp 5 Monate zurück und lief diesbezüglich noch die Probezeit. Aufgrund dieser Vorstrafen und insbesondere der Delinquenz während des laufenden Verfahrens rechtfertigt sich eine Straferhöhung um 2 Monate. 19.6 Fazit: Einzelstrafe Es resultiert für die versuchte schwere Körperverletzung z.N. von B.________ eine Freiheitsstrafe in der Höhe von 26 Monaten.