Eine lebensgefährliche Verletzung ist letztlich ausgeblieben. Es wurde kein wichtiges Organ unbrauchbar gemacht und es kam – allerdings nur knapp – auch zu keiner argen und bleibenden Entstellung des Gesichts. Dies ist allerdings mehr dem Zufall als dem Verhalten der Beschuldigten zuzuschreiben. Aufgrund der bloss versuchten Begehung rechtfertig sich eine Reduktion der verschuldensangemessenen Strafe um 8 Monate. 19.4 Zwischenfazit: Tatkomponentenstrafe Gestützt auf die Tatkomponenten erachtet die Kammer für das versuchte Delikt eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten als angemessen. 19.5 Deliktsspezifische Täterkomponenten