So stand nach der Auseinandersetzung mit ihrer Tochter längere Zeit etwas abseits des Geschehens und hatte überhaupt keinen Grund, erneut tätlich zu werden. Insbesondere war sie zu keinem Zeitpunkt durch B.________ angegriffen worden. 19.2.3 Zwischenfazit: Hypothetische Gesamttatschwere Trotz Eventualvorsatz ist immer noch von einem gegen mittelschweren Verschulden auszugehen. Die Tatkomponentenstrafe für das vollendete Delikt wäre auf 32 Monate festzusetzen. 19.3 Strafmilderung bzw. –minderung aufgrund Versuchs Eine lebensgefährliche Verletzung ist letztlich ausgeblieben.