Andererseits ist der Grund, welcher überhaupt erst zu der Auseinandersetzung auf dem Areal der Q.________ AG führte, in dem seit Jahren andauernden Familienstreit zu sehen, welchen die Beschuldigte zweifellos mitverantwortet. Insbesondere dieser tieferliegende Beweggrund lässt das Verschulden in keiner Weise als weniger schwer erscheinen. 19.2.2 Vermeidbarkeit der Tat Trotz ihres aufgebrachten Zustandes hätte die Beschuldigte die Tat ohne weiteres unterlassen können. So stand nach der Auseinandersetzung mit ihrer Tochter längere Zeit etwas abseits des Geschehens und hatte überhaupt keinen Grund, erneut tätlich zu werden.