63 zurückhaltend an der tätlichen Auseinandersetzung beteiligt hatte und mehrheitlich passiv geblieben war. 19.1.3 Zwischenfazit: Objektive Tatschwere Die objektive Tatschwere ist gegen mittelschwer einzustufen. Hierfür erschiene eine Freiheitsstrafe in der Höhe von 36 Monate angemessen. 19.2 Subjektive Tatschwere (subjektives Tatverschulden) 19.2.1 Willensrichtung und Beweggründe Die Beschuldigte handelte eventualvorsätzlich. Grund für den Schnitt war einerseits sicherlich die momentane Wut auf die Mitglieder der Familie C._____