Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs bzw. der verschuldeten Gefährdung muss als erheblich bezeichnet werden. 19.1.2 Art und Weise der Begehung Der Tatentschluss dürfte von der Beschuldigten spontan gefasst worden sein, die Tat war nicht von langer Hand geplant. Es liegt trotzdem keine unwesentliche kriminelle Energie vor. Einerseits ging die Beschuldigte von Anfang an mit einem gefährlichen Messes in eine Auseinandersetzung, von welcher sie nicht nur annahm, dass sie tätlich werden könnte, sondern dies auch gleich selbst provozierte.