Erheblich gefährdet war auch das Augenlicht des Opfers. Zudem wurde ihm eine Narbe zugefügt, die zwar aufgrund ihrer guten Heilung in rechtlicher Hinsicht nicht als arge Entstellung des Gesichts qualifiziert, den Privatkläger aber dennoch den Rest seines Lebens zeichnen wird. Nach dem Vorfall begab sich B.________ in psychiatrische Behandlung, welche jedenfalls im Zeitpunkt erstinstanzliche HV noch andauerte. Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs bzw. der verschuldeten Gefährdung muss als erheblich bezeichnet werden.