19. Strafe für die versuchte schwere Körperverletzung z.N. von B.________ 19.1 Objektive Tatschwere (objektives Tatverschulden) 19.1.1 Ausmass des verschuldeten Erfolgs bzw. der verschuldeten Gefährdung B.________ erlitt eine tiefe Schnittverletzung an der Wange. Diese musste operativ versorgt werden und machte einen kurzen stationären Spitalaufenthalt notwendig. Von der Distanz her fehlte nur wenig zu einer Verletzung der grossen Halsgefässe und damit einer unmittelbaren Lebensgefahr. Erheblich gefährdet war auch das Augenlicht des Opfers.