62 werden. Die verschuldete und über kein regelmässiges Einkommen verfügende Beschuldigte könnte diese ohnehin nicht bezahlen. Es gelangt somit Art. 49 Abs. 1 StGB zur Anwendung. Dabei berücksichtigt die Kammer – wo vorhanden – praxisgemäss auch deliktsspezifische Täterkomponenten wie z.B. Vorstrafen, Reue und Einsicht, Geständnis, Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren. Dies deshalb, weil sich diese speziellen Täterkomponenten bei den einzelnen Delikten unterschiedlich auswirken können.