18. Strafart Es kann an dieser Stelle vorweg genommen werden, dass die Kammer für sämtliche hier zu sanktionierenden Delikte eine Freiheitsstrafe für angezeigt hält. Bei den beiden versuchten schweren Körperverletzungen kann das Verschulden jeweils ohnehin nur mit einer Freiheitsstrafe genügend abgebildet werden. Beim Raufhandel und der falschen Anschuldigung wären theoretisch auch Geldstrafen möglich, allerdings wurden diese Delikte in einem engen sachlichen Zusammenhang mit den Körperverletzungen begangen. Es kommen – wie auch beim mehrfachen Betrug – spezialpräventive Argumente hinzu: