Damit ist der objektive Tatbestand des Betrugs erfüllt. Die Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und mit der Absicht, sich bzw. in einem Fall allenfalls einen Dritten (i.c. S.________) zu bereichern, wobei der angestrebte Vermögensvorteil dem eingetretenen Schaden entspricht (Stoffgleichheit). Auch der subjektive Tatbestand von Art. 146 Abs. 1 StGB ist erfüllt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. 16.3 Fazit Die Beschuldigte ist des mehrfachen – "einfachen" – Betrugs z.N. von M.________, N.________ und der K.________ GmbH schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung