Entsprechend konnte unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung auch keine erhöhte Sorgfalt von ihnen verlangt werden. Von einem absolut leichtfertigen Verhalten der Geschädigten kann – unter Berücksichtigung des konkreten Vorgehens der Beschuldigten – nicht gesprochen werden. Aus dem Umstand, dass einer der Geschädigten im Nachhinein angab, er hätte das Fahrzeug unter diesen Umständen wohl besser nicht übergeben sollen, kann die Beschuldigte nichts für sich ableiten. Es liegt keine Opfermitverantwortung vor, welche die Arglist entfallen liesse. Damit ist der objektive Tatbestand des Betrugs erfüllt.