61 fungen vorzunehmen, auf zusätzliche Sicherheiten zu bestehen oder ganz von einer Übergabe der Fahrzeuge abzusehen. Sie handelte arglistig. Es mag zwar nicht das erste Mal gewesen sein, dass die Geschädigten ein Fahrzeug verkauften. Bei keinem von ihnen handelte es sich indessen um einen professionellen Fahrzeughändler. Entsprechend konnte unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung auch keine erhöhte Sorgfalt von ihnen verlangt werden.