Es hätte den Verkäufern sodann zwar vorliegend grundsätzlich offen gestanden, die Fahrzeuge erst nach gesicherter Bezahlung zu übergeben, oder die Angaben der Beschuldigten im Zusammenhang mit ihrer Bonität zumindest rudimentär zu prüfen. Anders als im zitierten Bundesgerichtsentscheid kam es aber zum persönlichen Kontakt zwischen der Beschuldigten und den Verkäufern. Dadurch und durch die Angabe (erlogener) persönlicher Verhältnisse baute die Beschuldigte ein gewisses Vertrauensverhältnis zu den Verkäufern auf.