Diesbezüglich ist zunächst daran zu erinnern, dass die Vorspiegelung des Leistungswillens nach der Rechtsprechung regelmässig arglistig im Sinne von Art. 146 StGB ist, weil sie eine innere Tatsache betrifft, die vom Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht direkt überprüft werden kann (vgl. vorstehend E. III.16.1). Es hätte den Verkäufern sodann zwar vorliegend grundsätzlich offen gestanden, die Fahrzeuge erst nach gesicherter Bezahlung zu übergeben, oder die Angaben der Beschuldigten im Zusammenhang mit ihrer Bonität zumindest rudimentär zu prüfen.