Es habe sich bei der Vertragsunterzeichnung um eine blosse einfache Lüge gehandelt und die Verkäufer hätten bei ihrer Erfahrung im Fahrzeughandel nicht auf eine Sicherheit verzichten dürfen, zumal sie ja offen gelegt habe, gerade nicht über die notwendigen finanziellen Mittel zu verfügen. Einer der Verkäufer habe bezeichnenderweise selber ausgesagt, er habe das Fahrzeug übergeben, «obwohl man nicht sollte». Diesbezüglich ist zunächst daran zu erinnern, dass die Vorspiegelung des Leistungswillens nach der Rechtsprechung regelmässig arglistig im Sinne von Art.