Dass M.________ in der Zwischenzeit den Kaufpreis durch einen Dritten erhalten hat, ist in strafrechtlicher Hinsicht nicht von Relevanz. Die Beschuldigte stellt sich auf den Standpunkt, sie habe nicht arglistig gehandelt und die Verkäufer treffe eine Opfermitverantwortung. Es habe sich bei der Vertragsunterzeichnung um eine blosse einfache Lüge gehandelt und die Verkäufer hätten bei ihrer Erfahrung im Fahrzeughandel nicht auf eine Sicherheit verzichten dürfen, zumal sie ja offen gelegt habe, gerade nicht über die notwendigen finanziellen Mittel zu verfügen.