Die Beschuldigte täuschte also die Verkäufer dennoch über ihre (als sicher dargestellte) künftige Zahlungsfähigkeit und insbesondere über ihre Zahlungsbereitschaft. Durch diese Täuschung rief sie bei den Verkäufern einen Irrtum über ebendiese Zahlungsfähigkeit und –bereitschaft hervor, was dazu führte, dass diese ihr die Fahrzeuge überliessen und sich so am Vermögen schädigten. Der notwendige Mo- tivations- und Kausalzusammenhang ist gegeben. Dass M.________ in der Zwischenzeit den Kaufpreis durch einen Dritten erhalten hat, ist in strafrechtlicher Hinsicht nicht von Relevanz.